40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 19 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Inhalt und Zonenarten
Artikel 19 PBG · Inhalt
1. Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig.
2. Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen, Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.