Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 19 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Inhalt und Zonenarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 19 PBG · Inhalt

1. Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig.

2. Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen, Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.

← Artikel 18 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 21 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →