Artikel 17 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inhalt
Artikel 17 PBG · Inhalt
1. Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet und besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen.
2. Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
a) das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung
b) Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind
c) die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese Aufgabe übernimmt
3. Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung vorzuschreiben.
4. Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeordneten Recht entspricht.