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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 16 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baulinien: Verweis

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Weitere Planungsinstrumente des Kantons
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Artikel 16 PBG · Baulinien: Verweis

1. Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzuwenden.

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