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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 15 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baulinien: Verfahren

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Weitere Planungsinstrumente des Kantons
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Artikel 15 PBG · Baulinien: Verfahren

1. Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.

2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden.

3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regierungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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