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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 14 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baulinien: Zweck

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Weitere Planungsinstrumente des Kantons
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Artikel 14 PBG · Baulinien: Zweck

1. Die zuständige Direktion kann Baulinien verfügen, um bestehende oder geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist, sind vorher anzuhören.

2. Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zuständige Direktion.

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