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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 13 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wirkung

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Nutzungsplanung
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Artikel 13 PBG · Wirkung

1. Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor.

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