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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 129 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 129 PBG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

2. Die Bestimmungen über die Anmerkung im Grundbuch sind vom Bund zu genehmigen.

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