40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 126 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Besitzstandsgarantie
Schlussbestimmungen
Artikel 126 PBG · Besitzstandsgarantie
1. Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2. Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört worden sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.