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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 124 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 124 PBG · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.

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