40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 123 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebühren
Öffentliches Baurecht - Rechtspflege, Gebühren
Artikel 123 PBG · Gebühren
1. Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz sowie der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
2. Die Gemeinden können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gemeinde den kantonalen Gebührenrahmen überschreiten.