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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 122 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rechtspflege

Öffentliches Baurecht - Rechtspflege, Gebühren
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Artikel 122 PBG · Rechtspflege

1. Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetz oder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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