40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 121 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aufsichtsmassnahmen
Öffentliches Baurecht - Baupolizei
Artikel 121 PBG · Aufsichtsmassnahmen
1. Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.