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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 121 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aufsichtsmassnahmen

Öffentliches Baurecht - Baupolizei
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Artikel 121 PBG · Aufsichtsmassnahmen

1. Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.

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