40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 120 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Strafen, Zuständigkeit
Öffentliches Baurecht - Baupolizei
Artikel 120 PBG · Strafen, Zuständigkeit
1. Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50'000 Franken bestraft.
2. Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar.
3. Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
4. Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).