40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 12 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren
Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Nutzungsplanung
Artikel 12 PBG · Verfahren
1. Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter Frist anzupassen.
2. Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur Einsprache berechtigt.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass gemeindlicher Nutzungspläne gilt.