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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 119 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wiederherstellung, Ersatzvornahme

Öffentliches Baurecht - Baupolizei
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Artikel 119 PBG · Wiederherstellung, Ersatzvornahme

1. Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen.

2. Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden.

3. Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.

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