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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 118 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baustopp, Benützungsverbot

Öffentliches Baurecht - Baupolizei
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Artikel 118 PBG · Baustopp, Benützungsverbot

1. Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvorschriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Falles.

2. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot verfügen.

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