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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Mitwirkungspflicht

Öffentliches Baurecht - Baupolizei
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Artikel 117 PBG · Mitwirkungspflicht

1. Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.

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