40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 117 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Mitwirkungspflicht
Öffentliches Baurecht - Baupolizei
Artikel 117 PBG · Mitwirkungspflicht
1. Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.