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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 115 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baukontrolle

Öffentliches Baurecht - Baupolizei
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Artikel 115 PBG · Baukontrolle

1. Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den Vorschriften.

2. Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baubehörde zu melden.

3. Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Baute oder Anlage.

4. Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.

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