Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 114a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweitwohnungsgesetzgebung

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 114a PBG · Zweitwohnungsgesetzgebung

1. Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

2. Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion. Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.

← Artikel 114 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 115 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →