40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 114a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweitwohnungsgesetzgebung
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 114a PBG · Zweitwohnungsgesetzgebung
1. Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2. Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion. Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.