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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 113 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verantwortliche Personen

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Artikel 113 PBG · Verantwortliche Personen

1. Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte der Baubewilligung eingehalten werden.

2. Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln sollen.

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