40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 113 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verantwortliche Personen
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 113 PBG · Verantwortliche Personen
1. Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte der Baubewilligung eingehalten werden.
2. Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln sollen.