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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 112 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubeginn

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Artikel 112 PBG · Baubeginn

1. Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten auf eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen.

2. Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.

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