40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 110 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Persönliche und zeitliche Geltung
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 110 PBG · Entscheid: Persönliche und zeitliche Geltung
1. Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig ist.
2. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still.
3. Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängern.