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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grundsatz

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Nutzungsplanung
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Artikel 11 PBG · Grundsatz

1. Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften erlassen, um

a) gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen

b) öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern

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