40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 109 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Wirkung
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 109 PBG · Entscheid: Wirkung
1. Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.