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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 109 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Wirkung

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Artikel 109 PBG · Entscheid: Wirkung

1. Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.

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