40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 108 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Zustimmung des Kantons
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 108 PBG · Entscheid: Zustimmung des Kantons
1. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion.
2. Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, der zuständigen Direktion. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab.
3. Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.