40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 107 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Koordination
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 107 PBG · Entscheid: Koordination
1. Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert werden.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Reglement (RB 2.3323). Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren Aufgaben.