40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 106 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Bedingungen und Auflagen
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 106 PBG · Entscheid: Bedingungen und Auflagen
1. Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften und Plänen sicherzustellen.
2. Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten, dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.