40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 105 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Entscheid: Grundsatz, Behandlungsfrist
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Artikel 105 PBG · Entscheid: Grundsatz, Behandlungsfrist
1. Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entscheids gelten.
2. Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei Monate.
3. Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz 2 nicht einhalten, hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.