40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 101 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bewilligungspflicht: Ausnahmen
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligung
Artikel 101 PBG · Bewilligungspflicht: Ausnahmen
1. Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes
a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen
b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind
c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten
d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren
e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen
2. Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.