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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 100 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bewilligungspflicht: Grundsatz

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligung
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Artikel 100 PBG · Bewilligungspflicht: Grundsatz

1. Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.

2. Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.

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