40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 100 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bewilligungspflicht: Grundsatz
Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligung
Artikel 100 PBG · Bewilligungspflicht: Grundsatz
1. Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.
2. Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.