Artikel 10 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 10 PBG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.
2. Der kantonale Richtplan wird verbindlich
a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat
b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat
3. Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4. Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.
5. Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen, innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben.