Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 10 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit und Verfahren

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Richtplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 PBG · Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.

2. Der kantonale Richtplan wird verbindlich

a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat

b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat

3. Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

4. Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.

5. Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen, innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben.

← Artikel 9 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 11 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →