40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen - Zweck, Gegenstand und vorbehaltenes Recht
Artikel 1 PBG · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälterisch zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern.
2. Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.