Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand (PBG)

141 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (141)

Artikel 1 PBG Artikel 2 PBG Artikel 3 PBG Artikel 4 PBG Artikel 5 PBG Artikel 6 PBG Artikel 7 PBG Artikel 8 PBG Artikel 9 PBG Artikel 10 PBG Artikel 11 PBG Artikel 12 PBG Artikel 13 PBG Artikel 14 PBG Artikel 15 PBG Artikel 16 PBG Artikel 17 PBG Artikel 18 PBG Artikel 19 PBG Artikel 21 PBG Artikel 22 PBG Artikel 23 PBG Artikel 24 PBG Artikel 25 PBG Artikel 26 PBG Artikel 27 PBG Artikel 28 PBG Artikel 29 PBG Artikel 30 PBG Artikel 32 PBG Artikel 33 PBG Artikel 34 PBG Artikel 34a PBG Artikel 35 PBG Artikel 36 PBG Artikel 37 PBG Artikel 38 PBG Artikel 39 PBG Artikel 40 PBG Artikel 41 PBG Artikel 42 PBG Artikel 43 PBG Artikel 44 PBG Artikel 45 PBG Artikel 45a PBG Artikel 45b PBG Artikel 45c PBG Artikel 45d PBG Artikel 45e PBG Artikel 45f PBG Artikel 45g PBG Artikel 45h PBG Artikel 45i PBG Artikel 45j PBG Artikel 45k PBG Artikel 45l PBG Artikel 45m PBG Artikel 46 PBG Artikel 47 PBG Artikel 48 PBG Artikel 49 PBG Artikel 50 PBG Artikel 51 PBG Artikel 52 PBG Artikel 53 PBG Artikel 54 PBG Artikel 55 PBG Artikel 56 PBG Artikel 57 PBG Artikel 58 PBG Artikel 59 PBG Artikel 60 PBG Artikel 61 PBG Artikel 62 PBG Artikel 63 PBG Artikel 64 PBG Artikel 65 PBG Artikel 66 PBG Artikel 67 PBG Artikel 68 PBG Artikel 69 PBG Artikel 70 PBG Artikel 71 PBG Artikel 72 PBG Artikel 73 PBG Artikel 74 PBG Artikel 75 PBG Artikel 76 PBG Artikel 77 PBG Artikel 78 PBG Artikel 79 PBG Artikel 80 PBG Artikel 81 PBG Artikel 82 PBG Artikel 83 PBG Artikel 84 PBG Artikel 85 PBG Artikel 86 PBG Artikel 87 PBG Artikel 88 PBG Artikel 89 PBG Artikel 90 PBG Artikel 91 PBG Artikel 92 PBG Artikel 93 PBG Artikel 94 PBG Artikel 95 PBG Artikel 96 PBG Artikel 97 PBG Artikel 98 PBG Artikel 99 PBG Artikel 100 PBG Artikel 101 PBG Artikel 102 PBG Artikel 103 PBG Artikel 104 PBG Artikel 105 PBG Artikel 106 PBG Artikel 107 PBG Artikel 108 PBG Artikel 109 PBG Artikel 110 PBG Artikel 111 PBG Artikel 112 PBG Artikel 113 PBG Artikel 114 PBG Artikel 114a PBG Artikel 115 PBG Artikel 116 PBG Artikel 117 PBG Artikel 118 PBG Artikel 119 PBG Artikel 120 PBG Artikel 121 PBG Artikel 122 PBG Artikel 123 PBG Artikel 124 PBG Artikel 125 PBG Artikel 126 PBG Artikel 127 PBG Artikel 129 PBG

Gesetzestext (141 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen - Zweck, Gegenstand und vorbehaltenes Recht

1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälterisch zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern.

2. Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Allgemeine Bestimmungen - Zweck, Gegenstand und vorbehaltenes Recht

1. Besondere Bestimmungen, namentlich jene über den Wald, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässer- und den Umweltschutz, bleiben vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen - Organisation

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion übertragen.

2. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen.

Allgemeine Bestimmungen - Organisation

1. Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde.

2. Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.

Allgemeine Bestimmungen - Organisation

1. Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden, Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse einrichten.

2. Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen - Organisation

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung.

Planungsrecht - Allgemeines

1. Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungsaufgaben die Grundsätze des Raumplanungsrechts des Bundes.

Planungsrecht - Allgemeines

1. Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.

2. Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15 des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.

3. Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu Selbstkosten zur Verfügung.

4. Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Richtplanung

1. Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets auf. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der landwirtschaftlichen Planung.

2. Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Richtplanung

1. Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.

2. Der kantonale Richtplan wird verbindlich

a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat

b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat

3. Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

4. Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.

5. Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen, innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben.

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Nutzungsplanung

1. Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften erlassen, um

a) gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen

b) öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Nutzungsplanung

1. Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter Frist anzupassen.

2. Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur Einsprache berechtigt.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass gemeindlicher Nutzungspläne gilt.

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Nutzungsplanung

1. Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor.

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Weitere Planungsinstrumente des Kantons

1. Die zuständige Direktion kann Baulinien verfügen, um bestehende oder geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist, sind vorher anzuhören.

2. Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zuständige Direktion.

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Weitere Planungsinstrumente des Kantons

1. Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.

2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden.

3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regierungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Planungsrecht - Raumplanung des Kantons - Weitere Planungsinstrumente des Kantons

1. Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzuwenden.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Bauordnung

1. Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet und besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen.

2. Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über

a) das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung

b) Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind

c) die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese Aufgabe übernimmt

3. Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung vorzuschreiben.

4. Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeordneten Recht entspricht.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Bauordnung

1. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen.

2. Dazu gehören insbesondere die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen für

a) das massgebende Terrain

b) die Gebäude und Gebäudeteile

c) die Längen, Breiten und Höhen

d) die Geschosse

e) die Abstände und Abstandsbereiche

f) die Nutzungsziffern

3. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (RB 40.1117) beitreten und diese verbindlich erklären.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Inhalt und Zonenarten

1. Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig.

2. Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen, Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Inhalt und Zonenarten

1. Mit dem Nutzungsplan können folgende Bauzonen ausgeschieden werden

a) Kernzonen (K)

b) Wohnzonen (W)

c) Wohn- und Gewerbezonen (WG)

d) Gewerbezonen (GE)

e) Industriezonen (I)

f) Tourismuszonen (TZ)

g) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)

h) Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF)

i) Freihaltezonen (FZ)

j) * ...

k) Verkehrsflächen (VF)

2. Durch den Nutzungsplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden

a) Landwirtschaftszonen (L)

b) Reservezonen (RZ)

3. Diese Grundnutzungszonen können durch folgende weitere Zonenarten ergänzt oder überlagert werden

a) Schutzzonen

abis) * Weilerzonen (WZ)

b) Zone für Wintersport (WS)

c) Deponiezonen, Abbauzonen

d) Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten

e) Zonen mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht

f) Gefahrenzonen

g) Gewässerraumzonen

4. Wenn die Gemeinde ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der Regierungsrat weitere Zonen anerkennen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.

2. Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.

2. Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

2. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

2. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.

2. Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.

2. Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.

3. Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.

2. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.

2. Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen

1. Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen.

2. Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.

3. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen.

4. Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Nichtbauzonen

1. Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.

2. Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.

3. Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

4. Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.

5. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Nichtbauzonen

1. Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen

a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann oder

b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Schutzzonen

1. Schutzzonen dienen dem Schutz von

a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern

b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften

c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern

d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen

2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone erlaubt sind.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete für Weilerzonen.

2. In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten, können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegenstehen.

3. Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand und dergleichen.

2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind.

3. Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung eignet.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Energien, grössere Parkierungsanlagen und dergleichen.

2. Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete).

2. In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Der Kanton erarbeitet für die Siedlungsgebiete behördenverbindliche Gefahrenkarten. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung und scheiden, wo nötig, Gefahrenzonen aus.

2. Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden entsprechend den kantonalen Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) und mit geringer Gefahr (gelb) unterteilt.

3. In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie gilt nur in diesem Rahmen. Andere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden.

4. In der Gefahrenzone (blau) dürfen Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadenrisiko durch eine geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.

5. Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die Bauwilligen über die Gefahrensituation orientiert werden.

6. Fehlen kantonale Gefahrenkarten, ist diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen

1. Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funktionen.

2. Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der Gemeinderat ihr vorlegt.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage ganz oder teilweise zu wiederholen.

4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

5. Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.

2. Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung kein späteres Datum bestimmt.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren

1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst.

2. Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Verfügbarkeit von Bauland

1. Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder nachdem die Einzonung rechtskräftig wurde zu überbauen.

2. Wird ein Grundstück nicht innerhalb dieser Frist überbaut, kann die Einwohnergemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt.

3. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie eine entsprechende Verfügung und setzt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks an. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. Die Verfügung kann im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden.

4. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Entschädigung festzulegen. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211).

5. Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind so bald wie möglich ihrer Bestimmung zuzuführen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Verfügbarkeit von Bauland

1. Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewichen werden darf.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Verfügbarkeit von Bauland

1. Landumlegungen erfolgen nach der Verordnung über die öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe.

2. Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht

a) bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) oder

b) bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung)

3. Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung.

4. Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Planänderung.

2. Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Keine Abgabe wird erhoben

a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient

b) für Flächen unter 50 m²

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht.

2. Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche Schätzung von Grundstücken zuständige Amt die Mehrwertabgabe. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverordnung (RB 3.2215).

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches (SR 210) zu.

2. Das Pfandrecht entsteht mit der Genehmigung der Planungsmassnahme ohne Eintrag im Grundbuch. Die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch bereits eingetragenen Grundpfandrechte gehen im Rang vor.

3. Das für die Veranlagung zuständige Amt meldet das Grundpfandrecht zur Eintragung im Grundbuch an, sobald die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung des Grundstücks

a) bei der Überbauung mit der Bauabnahme

b) bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage

2. Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von Anteilen davon.

3. Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt den Betrag in Rechnung.

2. Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung.

3. Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) möglich.

4. Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetzliche Grundpfandrecht zu löschen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehrwertabgabefonds zu.

2. Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von Entschädigungen bei materiellen Enteignungen.

3. Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig übersteigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verwendet werden.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt hat, zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, leistet der Kanton dafür die Entschädigung.

2. Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteignung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen

1. Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den Entscheid miteinzubeziehen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Übersicht

1. Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung.

2. Sondernutzungspläne sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Information einzutragen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Übersicht

1. Als Sondernutzungspläne gelten

a) Baulinien

b) Quartierpläne

c) Quartiergestaltungspläne

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie

1. Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen.

2. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern.

3. Die Baulinien können verbunden werden

a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen

b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen

c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie)

d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie

1. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel 14 bleibt vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

2. Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

4. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie

1. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein.

2. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie

1. Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulinienverfügung rechtskräftig ist.

2. Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert werden.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

1. Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt.

2. Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er

a) die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung

b) die Grenz- und Gebäudeabstände

c) die Grünflächen und Spielplätze

3. Sofern das sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Gemeinderat den Quartierplan oder den Quartiergestaltungsplan mit der Auflage verbinden, dass gemeinsame Anlagen erstellt werden, namentlich Parkierungsanlagen, Zivilschutzräume, Empfangsanlagen für Radio und Fernsehen, Heizanlagen oder ein gemeinsamer Anschluss an eine Fernheizanlage.

4. Der Quartierplan und der Quartiergestaltungsplan bestehen mindestens aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

1. Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

1. Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2. Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen, wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.

3. Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

1. Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

4. Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind.

5. Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. Bei geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Änderung zugestimmt haben.

6. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

7. Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone

1. Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone

1. Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind

a) der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne

b) der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne

2. Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungszone mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin.

3. Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone

1. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für kantonale Nutzungspläne gilt.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone

1. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.

2. Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind.

3. Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre

1. Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre

1. Der Gemeinderat ist zuständig, eine Bausperre zu verfügen.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre

1. Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren Zweck und das betroffene Gebiet.

2. Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht wie der Erlass der Sperre.

3. Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre

1. Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.

2. Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht erschweren oder beeinträchtigen.

3. Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne Weiteres dahin.

4. Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Planungsrecht - Erschliessung - Basiserschliessung

1. Zur Basiserschliessung gehören jene Verkehrswege, die der Bund oder der Kanton nach der besonderen Gesetzgebung bauen, betreiben und unterhalten muss.

Planungsrecht - Erschliessung - Basiserschliessung

1. Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend der besonderen Gesetzgebung.

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung

1. Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung

1. Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich.

2. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung

1. Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie, wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut, ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung verbundenen Ausgaben.

2. Das Erschliessungsprogramm

a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert

b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland

c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt

d) berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsanlagen

3. Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffentlichen.

4. Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm entsprechend anzupassen.

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung

1. Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschliessungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschliessung selbst zu projektieren und zu erstellen.

2. Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im Erschliessungsprogramm vorgesehen ist.

3. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass

a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt

b) ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmöglichkeiten der Nachbarn und dergleichen

c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen

4. Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteignungsrecht aus.

5. Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde über, sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.

Planungsrecht - Erschliessung - Feinerschliessung

1. Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

Planungsrecht - Erschliessung - Feinerschliessung

1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten.

2. Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser kann verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet auszudehnen oder einzuengen ist.

3. Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemeinde beschliessen.

4. Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst erstellen.

Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung

1. Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und die Unterhaltskosten dafür.

Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung

1. Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverordnung (RB 50.1421), soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht besondere Beitragsregelungen getroffen haben.

Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung

1. Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen.

2. Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage.

3. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.

Planungsrecht - Erschliessung - Finanzierung

1. Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern gebaut oder können sich diese über die Kostentragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften

a) Die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde aufzustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist im Grundbuch anzumerken;

b) die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder in deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff genommen oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage;

c) die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im Streitfall die notwendigen Verfügungen.

2. Die Perimeterverordnung (RB 50.1421) ist sinngemäss anzuwenden.

Planungsrecht - Finanzierung der Planung

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.

2. Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.

3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier- bzw. Quartiergestaltungsplanung.

Planungsrecht - Finanzierung der Planung

1. An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.

2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.

3. Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion zu unterbreiten.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn

a) der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt

b) es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hinreichend erschlossen wird

2. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind.

3. Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Die Gemeinde kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der Ausschliesslichkeit vorbehalten.

4. Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann die Baubehörde einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan verlangen, sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild erwarten lässt.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.

2. Absatz 1 gilt auch für Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren, soweit nicht besondere Bestimmungen des Bundesrechts einen ausreichenden Schutz gewähren.

3. Zum Wohnen und Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.

4. Bei Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten. Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu treffen.

5. Die Baubehörde kann private Organisationen und Fachleute zum Vollzug dieser Bestimmung beiziehen.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.

2. In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.

3. Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m² sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen mit Behinderung angepasst werden können.

4. Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.

5. Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht.

2. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Neue Bauten und Anlagen sowie wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen des Energiegesetzes des Kantons Uri entsprechen.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen.

2. Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen.

3. Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Strassenhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten.

2. Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.

2. Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.

3. Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Auf Grundstücken, die Naturgefahren besonders ausgesetzt sind, ist die Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürfnissen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen.

2. Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen behoben ist.

3. Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen, die sich aus einer Gefahrenzone nach diesem Gesetz ergeben.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen.

2. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Kantonale Bauvorschriften

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht wird.

2. Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften

1. Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen. Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können, muss in jedem Fall gewährleistet sein.

2. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern ein Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerabstand bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante und bei Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss.

3. Die zuständige Direktion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.

2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des Waldrands oder Waldgrundstücks.

2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften

1. Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasserstand des Seeufers ein Abstand von 20 m einzuhalten.

2. Die zuständige Direktion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Abstandsvorschriften

1. Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzuschlag und dem Mehrhöhenzuschlag.

2. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.

3. Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter, soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen.

4. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Reglement.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Ausnahmen

1. Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können bewilligt werden, wenn

a) wichtige Gründe das rechtfertigen und

b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Ausnahmen

1. Die Zulässigkeit zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht (RPG 700, Art. 24).

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Ausnahmen

1. Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden.

Öffentliches Baurecht - Materielles Baurecht - Privatrechtliche Absprachen

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht wegbedungen werden.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligung

1. Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.

2. Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligung

1. Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes

a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen

b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind

c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten

d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren

e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen

2. Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde einzureichen, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll.

2. Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Baugrundstücks, muss sie oder er belegen, dass das Gesuch rechtmässig eingereicht wird. Das kann insbesondere durch die Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch einen genügenden Rechtsausweis geschehen.

3. Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht hat.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht.

2. Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes des Baues oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt auszukünden unter Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baubehörde.

3. Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage.

4. Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht entbinden.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entscheids gelten.

2. Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei Monate.

3. Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz 2 nicht einhalten, hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften und Plänen sicherzustellen.

2. Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten, dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert werden.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Reglement (RB 2.3323). Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren Aufgaben.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion.

2. Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, der zuständigen Direktion. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab.

3. Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig ist.

2. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still.

3. Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängern.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Ausnahmebewilligungen sowie Bedingungen und Auflagen können im Grundbuch angemerkt werden.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten auf eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen.

2. Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte der Baubewilligung eingehalten werden.

2. Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln sollen.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Bauwillige Personen können die Baubehörde um einen Vorentscheid über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.

2. Ein Vorentscheid wirkt wie eine Baubewilligung, wenn er im gleichen Verfahren wie diese getroffen wird.

Öffentliches Baurecht - Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren

1. Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

2. Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion. Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den Vorschriften.

2. Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baubehörde zu melden.

3. Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Baute oder Anlage.

4. Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Die Kontrollorgane der Baubehörde haben jederzeit das Recht, die Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvorschriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Falles.

2. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot verfügen.

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen.

2. Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden.

3. Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50'000 Franken bestraft.

2. Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar.

3. Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.

4. Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Öffentliches Baurecht - Baupolizei

1. Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.

Öffentliches Baurecht - Rechtspflege, Gebühren

1. Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetz oder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Öffentliches Baurecht - Rechtspflege, Gebühren

1. Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz sowie der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

2. Die Gemeinden können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gemeinde den kantonalen Gebührenrahmen überschreiten.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.

Schlussbestimmungen

1. Die Vorschriften der Gemeinden, die diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten als aufgehoben.

2. Die Gemeinden haben ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz anzupassen. Bis sie angepasst sind, längstens aber während fünf Jahren, bleiben sie in Kraft. Der Regierungsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

3. Aufhebung und Änderung bisheriger Vorschriften und Pläne richten sich nach neuem Recht. Bisherige Planungsschritte müssen nicht wiederholt werden.

4. Hängige Baugesuche werden bis zum erstinstanzlichen Bauentscheid nach bisherigem Recht beurteilt. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht.

Schlussbestimmungen

1. Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

2. Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört worden sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Schlussbestimmungen

1. Das Baugesetz des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

2. Die Bestimmungen über die Anmerkung im Grundbuch sind vom Bund zu genehmigen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →