Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.4415 CH-UR

Artikel 5 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Rechtsschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Rechtsschutz

1. Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

2. Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.

← Artikel 4 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Gegenstand Artikel 6 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →