30.4415
CH-UR
Artikel 4 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Prüfungen
Artikel 4 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Prüfungen
1. Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Prüfungen.
2. Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.