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Artikel 4 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Prüfungen

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Artikel 4 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Prüfungen

1. Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Prüfungen.

2. Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.

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