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Artikel 2 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Zuständigkeit

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Artikel 2 Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Zuständigkeit

1. Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.

2. Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfügungen und Anordnungen.

3. Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.

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