Gegenstand
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, SR 514.541), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
1. Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.
2. Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfügungen und Anordnungen.
3. Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.
1. Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.
1. Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Prüfungen.
2. Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.
1. Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2. Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.
1. Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft.