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Artikel 1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten - Zuständigkeit

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Artikel 1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten · Zuständigkeit

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV, SR [819.11](https://db.clex.ch/link/Bund/819.11/de)) obliegt, unter Aufsicht der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | dem kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen | | |

Zuständigkeit Artikel 2 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten →

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