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Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Strafverfolgung

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Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Strafverfolgung

1. Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (RB 2.3221) und der Strafprozessordnung.

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