30.4111
CH-UR
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Rechtsmittel
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Rechtsmittel
1. Verfügungen der Kantonspolizei und der zuständigen Amtsstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2. Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).