30.4111
CH-UR
Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Gebühren
Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Gebühren
1. Bewilligungs-, Prüfungs- und Kontrollgebühren richten sich nach Artikel 35 Sprengstoffverordnung (SR 941.41). Die Gebührenhöhe wird durch die verfügende Stelle nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) im Einzelfalle festgelegt.