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Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Gebühren

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Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Gebühren

1. Bewilligungs-, Prüfungs- und Kontrollgebühren richten sich nach Artikel 35 Sprengstoffverordnung (SR 941.41). Die Gebührenhöhe wird durch die verfügende Stelle nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) im Einzelfalle festgelegt.

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