30.4111
CH-UR
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Feuerwerkkörper
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Feuerwerkkörper
1. Die zuständige Direktion kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.