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Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Feuerwerkkörper

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Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Feuerwerkkörper

1. Die zuständige Direktion kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

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