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Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit: Amt

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Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit: Amt

1. Das zuständige Amt hat

a) die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen zu überprüfen

b) die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz gemäss Artikel 23 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) zu vollziehen

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