30.4111
CH-UR
Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Zuständigkeit: Amt
Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Zuständigkeit: Amt
1. Das zuständige Amt hat
a) die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen zu überprüfen
b) die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz gemäss Artikel 23 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) zu vollziehen