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30.4111 CH-UR

Zuständigkeit: Direktion

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die zuständige Direktion[[1]](#paragraphtext_content_fn_16530_2_1_c) die kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung.

2. Sie hat insbesondere

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Bewilligung für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen gemäss Artikel 10 Absatz 2 und 3 Sprengstoffgesetz (SR [941.41](https://db.clex.ch/link/Bund/941.41/de)) zu erteilen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | den Verkauf von losem Schiesspulver durch Private zu bewilligen, nachdem die Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung eingeholt wurde (Artikel 13 Absatz 4 Sprengstoffverordnung, SR [941.411](https://db.clex.ch/link/Bund/941.411/de)) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Prüfungen zum Erwerb von Sprengausweisen durchzuführen, soweit hiefür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können (Artikel 14 Absatz 4 Sprengstoffgesetz, SR [941.41](https://db.clex.ch/link/Bund/941.41/de)) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Spreng- und andere Verwendungsausweise zu entziehen (Artikel 30 und Artikel 31 Sprengstoffverordnung, SR [941.411](https://db.clex.ch/link/Bund/941.411/de)) | | |

1. Die Kantonspolizei hat

a) den Erwerbsschein für Sprengmittel nach Artikel 12 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) und Artikel 20 Sprengstoffverordnung (SR 941.41) und den Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 20 Absatz 4 Sprengstoffverordnung (SR 941.41) auszustellen sowie die Erwerbsscheine bei Wegfall der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 5 Sprengstoffverordnung (SR 941.41) zu widerrufen

b) Ausnahmebewilligungen nach Artikel 15 Absatz 5 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) zu erteilen

c) den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen nach Artikel 28 Absatz 1 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) und Artikel 32 ff. Sprengstoffverordnung (SR 941.41) zu überwachen

1. Das zuständige Amt hat

a) die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen zu überprüfen

b) die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz gemäss Artikel 23 Sprengstoffgesetz (SR 941.411) zu vollziehen

1. Die zuständige Direktion kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

1. Bewilligungs-, Prüfungs- und Kontrollgebühren richten sich nach Artikel 35 Sprengstoffverordnung (SR 941.41). Die Gebührenhöhe wird durch die verfügende Stelle nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) im Einzelfalle festgelegt.

1. Verfügungen der Kantonspolizei und der zuständigen Amtsstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2. Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1. Zuständigkeit und Verfahren für die Strafverfolgung richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (RB 2.3221) und der Strafprozessordnung.

1. Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen.

2. Sie untersteht dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.

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