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30.3313 FFR CH-UR

Artikel 7 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Auszahlung

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Artikel 7 FFR · Auszahlung

1. Die Auszahlung der Jahrespauschale erfolgt im ersten Halbjahr.

2. Die Einwohnergemeinden stellen der Sicherheitsdirektion jährlich die detaillierten Feuerwehrabrechnungen zur Verfügung.

3. Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn die Auflagen nach Artikel 3 nicht erfüllt werden.

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