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30.3313 FFR CH-UR

Artikel 4a Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Feuerlöschkommission

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4a FFR · Feuerlöschkommission

1. Die Feuerlöschkommission überwacht die Bewirtschaftung des Feuerlöschfonds. Sie genehmigt jährlich den Tätigkeitsbericht und das Budget.

2. Sie setzt sich zusammen aus

a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher Sicherheitsdirektion (Vorsitz)

b) der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzdirektion

c) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Amt für Finanzen

d) der Vorsteherin oder dem Vorsteher Amt für Bevölkerungsschutz und Militär

e) der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor Uri

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV)

g) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Privatversicherungen

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