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30.3313 FFR CH-UR

Artikel 4 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 FFR · Zuständigkeit

1. Über die Höhe der ordentlichen Beiträge und über ausserordentliche Beiträge entscheidet der Regierungsrat.

2. Über ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 bis 25'000 Franken im Einzelfall entscheidet die Sicherheitsdirektion.

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