30.3313
FFR
CH-UR
Artikel 3 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Auflagen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 FFR · Auflagen
1. Mit der Ausrichtung des Beitrages wird der Empfänger verpflichtet, das subventionierte Material und die subventionierten Infrastrukturanlagen in einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand zu halten.
2. Mit der Beitragsverfügung können weitere Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3. Werden die mit der Beitragsleistung verbundenen Auflagen nicht eingehalten, können die Beiträge zurückgefordert werden.