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30.3313 FFR CH-UR

Artikel 2 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 FFR · Grundsatz

1. Aus dem Fonds werden ordentliche und ausserordentliche Beiträge ausgerichtet.

2. Zudem werden dem Fonds die effektiven Kosten für Leistungen, die der Kanton für das Feuerwehrwesen erbringt, belastet.

3. Rückerstattungen von Materialaufwendungen oder Dienstleistungen von Personal werden dem Feuerlöschfonds gutgeschrieben.

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