30.3313
FFR
CH-UR
Artikel 11 Reglement über den kantonalen Feuerlöschfonds (FFR) - Einreichung der Gesuche und Auszahlung
Ausserordentliche Beiträge
Artikel 11 FFR · Einreichung der Gesuche und Auszahlung
1. Die Gesuche sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2. Die Beiträge werden im Rahmen der im Fonds verfügbaren Mittel und gestützt auf die Schlussabrechnung ausbezahlt.
3. Über Teilauszahlungen entscheidet die Sicherheitsdirektion.